833.15
PFG
CH-AR
Art. 2 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Rechnungsstellung der Leistungserbringer
Art. 2 PFG · Rechnungsstellung der Leistungserbringer
1. Die Leistungserbringer stellen nach Leistungen und Kostenträgern gegliederte Rechnungen aus. Die Pflegekosten und die Kosten für nicht-pflegerische Leistungen sind separat auszuweisen.
2. Näheres regelt die Verordnung.