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833.15 PFG CH-AR

Art. 2 Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) - Rechnungsstellung der Leistungserbringer

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Art. 2 PFG · Rechnungsstellung der Leistungserbringer

1. Die Leistungserbringer stellen nach Leistungen und Kostenträgern gegliederte Rechnungen aus. Die Pflegekosten und die Kosten für nicht-pflegerische Leistungen sind separat auszuweisen.

2. Näheres regelt die Verordnung.

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