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Art. 9 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Auskunfts- und Meldepflicht

II. Individuelle Prämienverbilligung
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Art. 9 V zum KVG · Auskunfts- und Meldepflicht

1. Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, sowie die Versicherer erteilen den zuständigen Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu.

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