Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Information

II. Individuelle Prämienverbilligung
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Art. 8 V zum KVG · Information

1. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden informiert die Bevölkerung regelmässig über die Möglichkeit der Prämienverbilligung und das Antragsverfahren.

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