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Art. 7 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Höhe der Prämienverbilligung

II. Individuelle Prämienverbilligung
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Art. 7 V zum KVG · Höhe der Prämienverbilligung

1. Die Prämienverbilligung übersteigt die Höhe der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung mit der ordentlichen Franchise und mit Unfalldeckung nicht.

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