833.141
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CH-AR
Art. 7 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Höhe der Prämienverbilligung
II. Individuelle Prämienverbilligung
Art. 7 V zum KVG · Höhe der Prämienverbilligung
1. Die Prämienverbilligung übersteigt die Höhe der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung mit der ordentlichen Franchise und mit Unfalldeckung nicht.