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Art. 6 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anspruchsberechtigung

II. Individuelle Prämienverbilligung
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Art. 6 V zum KVG · Anspruchsberechtigung

1. Der Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt

a) mit dem der Geburt folgenden Monat;

b) bei Zuzug aus dem Ausland mit dem Monat der Antragstellung.

2. Er endet bei Wegzug ins Ausland und bei Tod ab dem darauffolgenden Monat.

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