833.141
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CH-AR
Art. 6 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anspruchsberechtigung
II. Individuelle Prämienverbilligung
Art. 6 V zum KVG · Anspruchsberechtigung
1. Der Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt
a) mit dem der Geburt folgenden Monat;
b) bei Zuzug aus dem Ausland mit dem Monat der Antragstellung.
2. Er endet bei Wegzug ins Ausland und bei Tod ab dem darauffolgenden Monat.