833.141
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CH-AR
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Massgebendes Einkommen
II. Individuelle Prämienverbilligung
Art. 5 V zum KVG · Massgebendes Einkommen
1. Zum steuerbaren Einkommen werden hinzugezählt
a) * der Betrag an die Säule 3a von Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[4] angehören, der 10 000 Franken übersteigt;
b)-c) * ...
d) * 15 Prozent des steuerbaren Vermögens.