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Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Massgebendes Einkommen

II. Individuelle Prämienverbilligung
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Art. 5 V zum KVG · Massgebendes Einkommen

1. Zum steuerbaren Einkommen werden hinzugezählt

a) * der Betrag an die Säule 3a von Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[4] angehören, der 10 000 Franken übersteigt;

b)-c) * ...

d) * 15 Prozent des steuerbaren Vermögens.

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