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Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Ausstand des Leistungserbringers

I. Obligatorische Krankenpflegeversicherung
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Art. 4 V zum KVG · Ausstand des Leistungserbringers

1. Der Leistungserbringer meldet seinen Ausstand nach Art. 44 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung dem Departement Gesundheit und Soziales.

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