833.141
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CH-AR
Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Meldepflicht des Versicherers
I. Obligatorische Krankenpflegeversicherung
Art. 3 V zum KVG · Meldepflicht des Versicherers
1. Der Versicherer meldet der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, sobald die Voraussetzungen für das Fortsetzungsbegehren erfüllt sind und bevor der Versicherer das Fortsetzungsbegehren stellt.
2. ...