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Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

I. Obligatorische Krankenpflegeversicherung
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Art. 2 V zum KVG · Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

1. ...

2. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden entrichtet zulasten des Kantons die Vergütung für die nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung ausstehenden Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung aus den Mitteln der Prämienverbilligung.

3. Sie erhält vom Versicherer die Rückzahlungen aus der Bewirtschaftung der Verlustscheine zugunsten der Mittel der Prämienverbilligung.

4. Verfügungen über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe sind einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel.

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