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Art. 14 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Verwaltungskosten

II. Individuelle Prämienverbilligung
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Art. 14 V zum KVG · Verwaltungskosten

1. Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden auf der Basis einer Leistungsvereinbarung die Verwaltungskosten für den Vollzug der Prämienverbilligung.

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