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Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Modalitäten der Auszahlung

II. Individuelle Prämienverbilligung
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Art. 13 V zum KVG · Modalitäten der Auszahlung

1. Beträge unter 20 Franken werden nicht ausbezahlt.

2. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden richtet weder Vergütungs- noch Verzugszinsen aus.

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