833.141
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CH-AR
Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Modalitäten der Auszahlung
II. Individuelle Prämienverbilligung
Art. 13 V zum KVG · Modalitäten der Auszahlung
1. Beträge unter 20 Franken werden nicht ausbezahlt.
2. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden richtet weder Vergütungs- noch Verzugszinsen aus.