Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
833.141 VZUMKVGOAMALVALLALAM CH-AR

Art. 12a Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Datenbekanntgabe

II. Individuelle Prämienverbilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12a V zum KVG · Datenbekanntgabe

1. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden gibt den Versicherern die nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung erforderlichen Daten für die Durchführung der Prämienverbilligung bekannt.

← Art. 12 V zum KVG Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Revisionsstelle Art. 13 V zum KVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →