833.141
VZUMKVGOAMALVALLALAM
CH-AR
Art. 12 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Ergänzende Abklärungen
II. Individuelle Prämienverbilligung
Art. 12 V zum KVG · Ergänzende Abklärungen
1. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden trifft die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen.
2. Personen, die einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen, übermitteln der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden innert der von ihr gesetzten Frist die erforderlichen Angaben.
3. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden kann eine Nachfrist ansetzen.