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Art. 12 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Ergänzende Abklärungen

II. Individuelle Prämienverbilligung
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Art. 12 V zum KVG · Ergänzende Abklärungen

1. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden trifft die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen.

2. Personen, die einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen, übermitteln der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden innert der von ihr gesetzten Frist die erforderlichen Angaben.

3. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden kann eine Nachfrist ansetzen.

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