Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
833.141 VZUMKVGOAMALVALLALAM CH-AR

Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - b) Vorprüfung

II. Individuelle Prämienverbilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 V zum KVG · b) Vorprüfung

1. Die zuständige AHV-Gemeindezweigstelle

a) prüft den eingereichten Antrag auf Vollständigkeit;

b) kontrolliert die Richtigkeit der Personalien;

c) veranlasst die notwendigen Ergänzungen und Abklärungen.

2. Sie leitet die Anträge mit den nötigen Hinweisen an die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden weiter.

← Art. 10 V zum KVG Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Revisionsstelle Art. 12 V zum KVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →