833.141
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CH-AR
Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - b) Vorprüfung
II. Individuelle Prämienverbilligung
Art. 11 V zum KVG · b) Vorprüfung
1. Die zuständige AHV-Gemeindezweigstelle
a) prüft den eingereichten Antrag auf Vollständigkeit;
b) kontrolliert die Richtigkeit der Personalien;
c) veranlasst die notwendigen Ergänzungen und Abklärungen.
2. Sie leitet die Anträge mit den nötigen Hinweisen an die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden weiter.