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CH-AR
Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Antrag a) Einreichung
II. Individuelle Prämienverbilligung
Art. 10 V zum KVG · Antrag a) Einreichung
1. Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen ihren Antrag bis spätestens 31. März bei der AHV-Gemeindezweigstelle der Gemeinde ein, in welcher sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten.
2. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden kann in Härtefällen die Frist für die Einreichung des Antrags bis spätestens 30. April verlängern.