Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 8 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Versicherungspflicht

II. Obligatorische Krankenpflegeversicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 EG zum KVG · Versicherungspflicht

1. Die Gemeinde

a) sorgt dafür, dass jede Person für Krankenpflege versichert ist;

b) kann von jeder versicherungspflichtigen Person den Versicherungsnachweis verlangen;

c) weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.

2. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter eines Neugeborenen sowie eine Person, die neu in Appenzell Ausserrhoden Wohnsitz nimmt, reichen der Gemeinde ihres Wohnsitzes innert drei Monaten einen Versicherungsnachweis ein.

3. Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union reichen der Gemeinde, in der sich der Arbeitsplatz befindet, innert drei Monaten ein Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht ein.

← Art. 7 EG zum KVG Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Gegenstand Art. 10 EG zum KVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →