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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 7 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - e) Gemeinde

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 EG zum KVG · e) Gemeinde

1. Die Gemeinde

a) vollzieht die Bestimmungen über die Versicherungspflicht;

b) wirkt beim Vollzug der Bestimmungen über die Prämienverbilligung mit.

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