833.14
EGZUMKVG
CH-AR
Art. 5 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - c) zuständiges Departement
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 EG zum KVG · c) zuständiges Departement
1. Das zuständige Departement entscheidet über
a) * Gesuche um Ausnahme von der Versicherungspflicht;
b) * Gesuche um Feststellung, dass eine Person der Versicherungspflicht nicht untersteht.
2. Es übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.