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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 5 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - c) zuständiges Departement

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 EG zum KVG · c) zuständiges Departement

1. Das zuständige Departement entscheidet über

a) * Gesuche um Ausnahme von der Versicherungspflicht;

b) * Gesuche um Feststellung, dass eine Person der Versicherungspflicht nicht untersteht.

2. Es übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.

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