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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 4 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - b) Regierungsrat

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 EG zum KVG · b) Regierungsrat

1. Der Regierungsrat legt jährlich im Rahmen der Prämienverbilligung fest

a) die Richtprämien;

b) * den Selbstbehalt für die obligatorische Krankenpflegeversicherung;

c) * den Abzug für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung im Rahmen von Fr. 2 000.- bis Fr. 5 500.-;

d) * den Prozentsatz der Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung.

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