833.14
EGZUMKVG
CH-AR
Art. 4 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - b) Regierungsrat
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 EG zum KVG · b) Regierungsrat
1. Der Regierungsrat legt jährlich im Rahmen der Prämienverbilligung fest
a) die Richtprämien;
b) * den Selbstbehalt für die obligatorische Krankenpflegeversicherung;
c) * den Abzug für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung im Rahmen von Fr. 2 000.- bis Fr. 5 500.-;
d) * den Prozentsatz der Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung.