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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 31 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Referendum und Inkrafttreten

V. Schlussbestimmungen
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Art. 31 EG zum KVG · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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