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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 3 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Zuständigkeiten a) Kantonsrat

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 EG zum KVG · Zuständigkeiten a) Kantonsrat

1. Der Kantonsrat legt im Rahmen des Voranschlages jährlich die Höhe des Kantonsbeitrages an die Prämienverbilligung fest.

2. ...

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