833.14
EGZUMKVG
CH-AR
Art. 29 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Übergangsbestimmungen
V. Schlussbestimmungen
Art. 29 EG zum KVG · Übergangsbestimmungen
1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche um Prämienverbilligung und hängige Beschwerden gegen Einspracheentscheide werden nach neuem Recht beurteilt.