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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 29 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Übergangsbestimmungen

V. Schlussbestimmungen
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Art. 29 EG zum KVG · Übergangsbestimmungen

1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche um Prämienverbilligung und hängige Beschwerden gegen Einspracheentscheide werden nach neuem Recht beurteilt.

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