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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 28 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Verfahren

IV. Rechtspflege
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Art. 28 EG zum KVG · Verfahren

1. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit.

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