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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 27 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Schiedsgericht

IV. Rechtspflege
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Art. 27 EG zum KVG · Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten

a) zwischen Versicherern und Leistungserbringern;

b) über die Ablehnung von Vertrauensärztinnen und -ärzten.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichtes, die oder der den Vorsitz ausübt, und je einer von jeder Partei aus ihrer Berufsgruppe zu bezeichnenden, fachkundigen Schiedsperson zusammen.

3. Unterlässt es eine Partei, fristgerecht eine Schiedsperson zu bezeichnen, welche diesen Anforderungen entspricht, so wird eine solche von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements ernannt.

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