833.14
EGZUMKVG
CH-AR
Art. 26 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Rekurs und Beschwerde
IV. Rechtspflege
Art. 26 EG zum KVG · Rekurs und Beschwerde
1. Gegen Einspracheentscheide über Prämienverbilligungen kann innerhalb von 20 Tagen Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden.
2. Der Rechtsschutz in den übrigen Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Einer Beschwerde betreffend die Versicherungspflicht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.