833.14
EGZUMKVG
CH-AR
Art. 25 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Einsprache
IV. Rechtspflege
Art. 25 EG zum KVG · Einsprache
1. Gegen Verfügungen über die Versicherungspflicht und über Prämienverbilligungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Einer Einsprache gegen eine Verfügung betreffend die Versicherungspflicht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.