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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 25 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Einsprache

IV. Rechtspflege
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Art. 25 EG zum KVG · Einsprache

1. Gegen Verfügungen über die Versicherungspflicht und über Prämienverbilligungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Einer Einsprache gegen eine Verfügung betreffend die Versicherungspflicht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

2. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

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