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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 23 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Finanzierung

III. Prämienverbilligung
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Art. 23 EG zum KVG · Finanzierung

1. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden jährlichen Aufwendungen werden vom Kanton getragen.

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