833.14
EGZUMKVG
CH-AR
Art. 22 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Verwirkung des Anspruchs
III. Prämienverbilligung
Art. 22 EG zum KVG · Verwirkung des Anspruchs
1. Gesuche um Prämienverbilligung sind innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist einzureichen.
2. Der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt für das Bezugsjahr, wenn
a) das Gesuch nach Ablauf der Frist oder der Nachfrist gestellt wird;
b) die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Angaben nicht fristgerecht eingereicht wurden.