833.14
EGZUMKVG
CH-AR
Art. 21 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Rückerstattung
III. Prämienverbilligung
Art. 21 EG zum KVG · Rückerstattung
1. Eine zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung ist der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden zurückzuerstatten.
2. Der Rückerstattungsanspruch erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Auszahlung.