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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 21 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Rückerstattung

III. Prämienverbilligung
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Art. 21 EG zum KVG · Rückerstattung

1. Eine zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung ist der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden zurückzuerstatten.

2. Der Rückerstattungsanspruch erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Auszahlung.

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