Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 20 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Änderung der Verhältnisse

III. Prämienverbilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 EG zum KVG · Änderung der Verhältnisse

1. Weicht das massgebende Einkommen mehr als 20 Prozent von dem der Berechnung der Prämienverbilligung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann innert sechs Monaten nach Rechtskraft der ausserrhodischen Steuerveranlagung ein Antrag auf Nachvergütung gestellt oder von Amtes wegen eine Rückvergütung eingeleitet werden.

2. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden berechnet das massgebende Einkommen auf Antrag der gesuchstellenden Person bei Änderung des Personenstandes neu.

← Art. 19 EG zum KVG Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Gegenstand Art. 21 EG zum KVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →