833.14
EGZUMKVG
CH-AR
Art. 20 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Änderung der Verhältnisse
III. Prämienverbilligung
Art. 20 EG zum KVG · Änderung der Verhältnisse
1. Weicht das massgebende Einkommen mehr als 20 Prozent von dem der Berechnung der Prämienverbilligung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann innert sechs Monaten nach Rechtskraft der ausserrhodischen Steuerveranlagung ein Antrag auf Nachvergütung gestellt oder von Amtes wegen eine Rückvergütung eingeleitet werden.
2. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden berechnet das massgebende Einkommen auf Antrag der gesuchstellenden Person bei Änderung des Personenstandes neu.