Art. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Begriffe
Art. 2 EG zum KVG · Begriffe
1. In diesem Gesetz bedeuten
a) * Richtprämie: Prämie, die für die Berechnung der Prämienverbilligung ausschlaggebend ist. Es ist dies die Jahresprämie, die sich aus dem Durchschnitt der Jahresprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der vier günstigsten Versicherer mit mindestens 100 Versicherten in Appenzell Ausserrhoden ergibt. Basis der Richtprämienberechnung der jeweiligen Versicherer bildet die Jahresprämie mit der ordentlichen Franchise und mit Unfalldeckung. Es werden Richtprämien festgelegt für Erwachsene, für Kinder und für junge Erwachsene in Ausbildung.
b) Durchschnittsprämie: Prämie, die jährlich vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegt wird. Es wird unterschieden zwischen der Durchschnittsprämie, die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen als Prämienverbilligung ausgerichtet wird, und jener für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in der Europäischen Union, in Island und Norwegen, die als Richtprämie zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen gilt.
c) Steuerbares Einkommen: Gesamte steuerbare Einkünfte abzüglich der zu ihrer Erzielung notwendigen Kosten (= Reineinkommen) und abzüglich der Sozialabzüge.
d) Massgebendes Einkommen: Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung. Es entspricht dem steuerbaren Einkommen nach der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung, korrigiert um die Faktoren nach Art. 19.
e) Allgemeiner Lebensbedarf: Bestimmt sich nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 oder 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und der darauf abgestützten Verordnung. Verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige Personen, die mit unterhaltsberechtigten Personen zusammenleben, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, sind Ehepaaren gleichgestellt.
f) * Anrechenbares Einkommen: Grundlage für die Berechnung des Selbstbehalts. Es bemisst sich aus dem massgebenden Einkommen abzüglich des allgemeinen Lebensbedarfs und abzüglich eines vom Regierungsrat festzulegenden Betrags je Kind und junger Erwachsener in Ausbildung, für deren Unterhalt die versicherte Person zur Hauptsache aufkommt.
g) Selbstbehalt: Bestimmter Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens; wird auch als Eigenleistung bezeichnet.
h) * ...
i) * Junge Erwachsene in Ausbildung: Versicherte Personen, die zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr einer Ausbildung nach Massgabe der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nachgehen. Das Vorliegen einer Ausbildung wird vermutet, wenn für den jungen Erwachsenen eine Ausbildungszulage gemäss der Gesetzgebung über die Familienzulagen ausbezahlt wird.