Art. 19 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Massgebendes Einkommen
Art. 19 EG zum KVG · Massgebendes Einkommen
1. Das massgebende Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen nach der letzten rechtskräftigen ausserrhodischen Steuerveranlagung zuzüglich
1.-2. * ...
a) * der Beiträge an die Säule 3a von Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[8] angehören;
b) * des vom Regierungsrat festgelegten Betrages an die Säule 3a von Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören;
c) * die Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
d) * des Liegenschaftsaufwandes;
e) * der Einkünfte gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit[9];
f) * der Vorjahresverluste nach Art. 33 Abs. 1 des Steuergesetzes[10];
g) * des vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatzes des steuerbaren Vermögens;
h) * der Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien nach Art. 35 lit. j des Steuergesetzes;
i) * der freiwilligen Leistungen an juristische Personen in der Schweiz nach Art. 36 lit. b des Steuergesetzes.
2. Liegt keine rechtskräftige ausserrhodische Steuerveranlagung vor, ist auf das steuerbare Einkommen in der neusten provisorischen ausserrhodischen Steuerveranlagung gemäss Selbstdeklaration abzustellen.
3. ...