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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 19 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Massgebendes Einkommen

III. Prämienverbilligung
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Art. 19 EG zum KVG · Massgebendes Einkommen

1. Das massgebende Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen nach der letzten rechtskräftigen ausserrhodischen Steuerveranlagung zuzüglich

1.-2. * ...

a) * der Beiträge an die Säule 3a von Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[8] angehören;

b) * des vom Regierungsrat festgelegten Betrages an die Säule 3a von Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören;

c) * die Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

d) * des Liegenschaftsaufwandes;

e) * der Einkünfte gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit[9];

f) * der Vorjahresverluste nach Art. 33 Abs. 1 des Steuergesetzes[10];

g) * des vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatzes des steuerbaren Vermögens;

h) * der Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien nach Art. 35 lit. j des Steuergesetzes;

i) * der freiwilligen Leistungen an juristische Personen in der Schweiz nach Art. 36 lit. b des Steuergesetzes.

2. Liegt keine rechtskräftige ausserrhodische Steuerveranlagung vor, ist auf das steuerbare Einkommen in der neusten provisorischen ausserrhodischen Steuerveranlagung gemäss Selbstdeklaration abzustellen.

3. ...

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