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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 18 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Versicherte mit Wohnsitz in der Europäischen Union, Island oder Norwegen

III. Prämienverbilligung
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Art. 18 EG zum KVG · Versicherte mit Wohnsitz in der Europäischen Union, Island oder Norwegen

1. Die Berechtigung auf Prämienverbilligung richtet sich sinngemäss nach Art. 16.

2. Für diese Versicherten gilt

a) Die Richtprämie entspricht der vom Eidgenössischen Departement des Innern jährlich festgelegten Durchschnittsprämie;[6]

b) Das massgebende Einkommen entspricht dem quellensteuerpflichtigen Einkommen.

3. Das quellensteuerpflichtige Einkommen wird in die Kaufkraft des Wohnsitzstaates umgerechnet. Massgebend ist der vom Bund jährlich bestimmte Umrechnungsfaktor je Mitgliedstaat der Europäischen Union, für Island oder Norwegen.[7]

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