833.14
EGZUMKVG
CH-AR
Art. 17 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Gemeinsamer Anspruch
III. Prämienverbilligung
Art. 17 EG zum KVG · Gemeinsamer Anspruch
1. Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen gemeinsamen Anspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung anteilmässig aufgeteilt wird.
2. Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung haben gemeinsam mit den unterhaltspflichtigen Eltern Anspruch auf Prämienverbilligung.