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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 16 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Berechtigte Personen

III. Prämienverbilligung
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Art. 16 EG zum KVG · Berechtigte Personen

1. Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer

a) zivilrechtlichen Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden hat;

b) * einem vom Bund anerkannten Versicherer angeschlossen ist;

c) einen Selbstbehalt aufweist, der die Richtprämie nicht übersteigt; und

d) * die Obergrenzen der Bezugsberechtigung nicht überschreitet.

2. Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird.

3. Der Regierungsrat legt den Beginn der Anspruchsberechtigung für Neugeborene und für Personen, die neu in Appenzell Ausserrhoden Wohnsitznehmen, fest.

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