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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 13 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Höhe der Prämienverbilligung a) Grundsatz

III. Prämienverbilligung
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Art. 13 EG zum KVG · Höhe der Prämienverbilligung a) Grundsatz

1. Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen Richtprämie und Selbstbehalt.

2. Der Regierungsrat kann die Auszahlung von minimalen Prämienverbilligungsbeiträgen ausschliessen.

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