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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 12 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Obergrenzen der Bezugsberechtigung

III. Prämienverbilligung
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Art. 12 EG zum KVG · Obergrenzen der Bezugsberechtigung

1. Es gelten folgende Obergrenzen für einen Anspruch auf Prämienverbilligung

a) * massgebendes Einkommen

1. Alleinstehende ohne Kinder: Fr. 35 000.-

2. Alleinerziehende mit 1 Kind: Fr. 42 000.-

3. Alleinerziehende mit 2 Kindern: Fr. 49 000.-

4. Alleinerziehende mit 3 Kindern: Fr. 56 000.-

5. Alleinerziehende mit 4 Kindern: Fr. 63 000.-

6. Alleinerziehende mit 5 und mehr Kindern: Fr. 70 000.-

7. Verheiratete ohne Kinder: Fr. 55 000.-

8. Verheiratete mit 1 Kind: Fr. 62 000.-

9. Verheiratete mit 2 Kindern: Fr. 69 000.-

10. Verheiratete mit 3 Kindern: Fr. 76 000.-

11. Verheiratete mit 4 Kindern: Fr. 83 000.-

12. Verheiratete mit 5 und mehr Kindern: Fr. 90 000.-

b) steuerbares Vermögen

1. Alleinstehende und Alleinerziehende: Fr. 150 000.-

2. Verheiratete: Fr. 250 000.-

2. Erfordern es die Verhältnisse, kann der Regierungsrat die Obergrenzen der Bezugsberechtigung neu festlegen. Er darf dabei von den Beträgen in Abs. 1 lit. a um maximal 10 % und von jenen in Abs. 1 lit. b um maximal 20 % abweichen.

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