Art. 12 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Obergrenzen der Bezugsberechtigung
Art. 12 EG zum KVG · Obergrenzen der Bezugsberechtigung
1. Es gelten folgende Obergrenzen für einen Anspruch auf Prämienverbilligung
a) * massgebendes Einkommen
1. Alleinstehende ohne Kinder: Fr. 35 000.-
2. Alleinerziehende mit 1 Kind: Fr. 42 000.-
3. Alleinerziehende mit 2 Kindern: Fr. 49 000.-
4. Alleinerziehende mit 3 Kindern: Fr. 56 000.-
5. Alleinerziehende mit 4 Kindern: Fr. 63 000.-
6. Alleinerziehende mit 5 und mehr Kindern: Fr. 70 000.-
7. Verheiratete ohne Kinder: Fr. 55 000.-
8. Verheiratete mit 1 Kind: Fr. 62 000.-
9. Verheiratete mit 2 Kindern: Fr. 69 000.-
10. Verheiratete mit 3 Kindern: Fr. 76 000.-
11. Verheiratete mit 4 Kindern: Fr. 83 000.-
12. Verheiratete mit 5 und mehr Kindern: Fr. 90 000.-
b) steuerbares Vermögen
1. Alleinstehende und Alleinerziehende: Fr. 150 000.-
2. Verheiratete: Fr. 250 000.-
2. Erfordern es die Verhältnisse, kann der Regierungsrat die Obergrenzen der Bezugsberechtigung neu festlegen. Er darf dabei von den Beträgen in Abs. 1 lit. a um maximal 10 % und von jenen in Abs. 1 lit. b um maximal 20 % abweichen.