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833.14 EGZUMKVG CH-AR

Art. 11 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Zweck und Ziel

III. Prämienverbilligung
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Art. 11 EG zum KVG · Zweck und Ziel

1. Die Prämienverbilligung soll Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere Familien, Alleinerziehende, junge Erwachsene in Ausbildung sowie AHV-Bezügerinnen und -Bezüger, finanziell entlasten.

2. Bis zur Obergrenze der Bezugsberechtigung werden die Richtprämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung im Umfang des vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatzes verbilligt.

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