833.14
EGZUMKVG
CH-AR
Art. 11 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Zweck und Ziel
III. Prämienverbilligung
Art. 11 EG zum KVG · Zweck und Ziel
1. Die Prämienverbilligung soll Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere Familien, Alleinerziehende, junge Erwachsene in Ausbildung sowie AHV-Bezügerinnen und -Bezüger, finanziell entlasten.
2. Bis zur Obergrenze der Bezugsberechtigung werden die Richtprämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung im Umfang des vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatzes verbilligt.