833.14
EGZUMKVG
CH-AR
Art. 10 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
II. Obligatorische Krankenpflegeversicherung
Art. 10 EG zum KVG · Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen.
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