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Art. 17a Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) - Verfahren vor dem Schiedsgericht

D. Rechtspflege
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Art. 17a EG zum KUVG · Verfahren vor dem Schiedsgericht

1. Falls nicht schon eine vertragliche Schlichtungsstelle eine Vermittlung zwischen den Parteien versucht hat, lädt sie der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichts unter Mitteilung des Klagebegehrens zu einer Vermittlungsverhandlung ein.

2. Erscheint eine Partei nicht, oder kommt keine Einigung zustande, so wird das Schiedsgericht bestellt.

3. Das Schiedsverfahren wird nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen durchgeführt.

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