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Art. 17 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) - Gesetzliches Schiedsgericht

D. Rechtspflege
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Art. 17 EG zum KUVG · Gesetzliches Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten.

2. Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichts und je einem von jeder Partei aus ihrer Berufsgruppe zu bezeichnenden fachkundigen Schiedsrichter.

3. Unterlässt es eine Partei, fristgerecht einen Schiedsrichter zu bezeichnen, der diesen Anforderungen entspricht, so wird ein solcher vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Justizaufsichtskommission ernannt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

MV.2014.00003 · zh (Art. 17 MVV)
Stamp Dealer's Income Used for Military Insurance Compensation Calculation
States that the provisions for calculating daily allowances apply analogously to the determination of presumed lost annual earnings for disability pensions.