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Art. 16a Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) - Beschwerde

D. Rechtspflege
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Art. 16a EG zum KUVG · Beschwerde

1. Gegen Einspracheentscheide, die sich auf das Unfallversicherungsgesetz stützen, kann innert der gesetzlichen Frist Beschwerde an das Obergericht erhoben werden.

2. Die bundesrechtlichen Verfahrensgrundsätze sind direkt anwendbar.

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