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832.311 CH-AR

Art. 9 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Zahnbehandlungskosten

2. Abschnitt: Krankheits- und Behinderungskosten - II. Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
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Art. 9 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Zahnbehandlungskosten

1. Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden vergütet. Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.

2. Für die Vergütung ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.

3. Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als 3 000 Franken, so ist der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann eine Kostenübernahme verweigert werden.

4. ...

5. Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.

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