832.311
CH-AR
Art. 8 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Versicherung mit wählbaren Franchisen
2. Abschnitt: Krankheits- und Behinderungskosten - II. Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
Art. 8 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Versicherung mit wählbaren Franchisen
1. Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung über die Krankenversicherung gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung von höchstens 1 000 Franken pro Jahr vergütet.