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832.311 CH-AR

Art. 8 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Versicherung mit wählbaren Franchisen

2. Abschnitt: Krankheits- und Behinderungskosten - II. Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
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Art. 8 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Versicherung mit wählbaren Franchisen

1. Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung über die Krankenversicherung gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung von höchstens 1 000 Franken pro Jahr vergütet.

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