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832.311 CH-AR

Art. 7 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Kostenbeteiligung

2. Abschnitt: Krankheits- und Behinderungskosten - II. Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
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Art. 7 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Kostenbeteiligung

1. Die Beteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 24 KVG übernimmt, wird vergütet.

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