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832.311 CH-AR

Art. 5 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Vergütung nach dem Tod der oder des Versicherten

2. Abschnitt: Krankheits- und Behinderungskosten - I. Allgemeine Bemerkungen
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Art. 5 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Vergütung nach dem Tod der oder des Versicherten

1. Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolgenden dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.

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