832.311
CH-AR
Art. 5 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Vergütung nach dem Tod der oder des Versicherten
2. Abschnitt: Krankheits- und Behinderungskosten - I. Allgemeine Bemerkungen
Art. 5 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Vergütung nach dem Tod der oder des Versicherten
1. Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolgenden dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.