Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.311 CH-AR

Art. 4 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

2. Abschnitt: Krankheits- und Behinderungskosten - I. Allgemeine Bemerkungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

1. Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.

2. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach Art. 14-16 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.

3. Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.

4. Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 ELG gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.

← Art. 3 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1. Abschnitt: Leistungen (Aufenthalt in einem Heim oder Spital Art. 5 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →