Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.311 CH-AR

Art. 3 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Einreichung und Auszahlung

2. Abschnitt: Krankheits- und Behinderungskosten - I. Allgemeine Bemerkungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Einreichung und Auszahlung

1. Die Rückvergütung der Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten ist durch die Einreichung der Originalbelege geltend zu machen.

2. Die Rückvergütung erfolgt in der Regel vierteljährlich mit gesonderter Auszahlung.

← Art. 2 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1. Abschnitt: Leistungen (Aufenthalt in einem Heim oder Spital Art. 4 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →