832.311
CH-AR
Art. 3 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Einreichung und Auszahlung
2. Abschnitt: Krankheits- und Behinderungskosten - I. Allgemeine Bemerkungen
Art. 3 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Einreichung und Auszahlung
1. Die Rückvergütung der Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten ist durch die Einreichung der Originalbelege geltend zu machen.
2. Die Rückvergütung erfolgt in der Regel vierteljährlich mit gesonderter Auszahlung.