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Art. 22 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Aufgaben der AHV-Zweigstellen

2. Abschnitt: Krankheits- und Behinderungskosten - IV. Organisation
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Art. 22 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Aufgaben der AHV-Zweigstellen

1. Auf Anweisung der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden führt die Zweigstelle insbesondere folgende Aufgaben aus

a) Abgabe des Antragformulars;

b) Kontrolle der Personalien;

c) Prüfen der Angaben und Anbringen von allfälligen Bemerkungen zu einzelnen Punkten;

d) Prüfen der aufgeführten Beilagen;

e) Einfordern von allfällig fehlenden Beilagen (Beiblätter mit entsprechenden Belegen);

f) Bestätigung des Eingangs (Anspruchsbeginn);

g) * Weiterleitung an die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden.

2. Die Zweigstelle meldet der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden von sich aus

a) jede Veränderung in den persönlichen Verhältnissen,

b) jede Adressänderung,

c) jede wesentliche Veränderung in Einkommen und Vermögen der oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familienmitglieder.

3. Die anfallenden Verwaltungskosten werden von den Gemeinden getragen.

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