832.311
CH-AR
Art. 16 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Tages- und Nachtstrukturen
2. Abschnitt: Krankheits- und Behinderungskosten - II. Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
Art. 16 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Tages- und Nachtstrukturen
1. Für Hilfe und Betreuung in anerkannten Tagesstrukturen für Menschen mit Behinderung werden Kosten bis höchstens 45 Franken pro Tag angerechnet.
2. Die durch den Aufenthalt in anerkannten Tages- und Nachtstrukturen anrechenbare Taxe für Pension und Betreuung beträgt höchstens 150 Franken.
2bis Leistet eine versicherte Person einen Beitrag an die nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, so erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagestaxe um diesen Betrag.
3. Keine Kosten werden vergütet bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.